Der Fall: Der Kläger beauftragte den Beklagten unter anderem damit, im Keller die Abflussleitung eines Handwaschbeckens zu erneuern. Die Abflussleitung verlief hinter einer leicht entfernbaren Abdeckung. Zeitnah nach Abschluss der Sanierung traten feuchte Stellen auf.
Da der bauausführende Baumeister sich weigerte Verbesserungsarbeiten durchzuführen, wandte sich der Kläger an einen externen Baumeister. Dieser Baumeister ging davon aus, dass die Feuchtigkeit von außen eintritt und führte daher größere Abdichtungsarbeiten an der Außenmauer durch.
Erst nach dem alle diese Maßnahmen erfolglos durchgeführt worden waren, entdeckte der Kläger die wahre Schadensursache: Das neue Abflussrohr war ohne Abdichtung in die Grundleitung gesteckt worden.
Der Kläger forderte vom Beklagten Schadenersatz für die Kosten des Sanierungsversuches an der Außenmauer sowie für den Trockenlegungsaufwand. Der Beklagte wendete darauf ein, dass der Kläger mit der Beauftragung der nicht zielführenden Sanierungsarbeiten gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe und ihm selber die Fehleinschätzung der von ihm beigezogenen Fachleute zurechenbar sei – der Oberste Gerichtshof (OGH) widersprach dem.
Praxistipp von den Experten Girardi Schwärzler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft:
„Beachten Sie, dass nach Ansicht des OGH zwischen einem Baumangel und den Aufwendungen des Geschädigten für Sanierungsmaßnahmen, die mangels Erkennens des Mangels als wahre Schadensursache nicht zielführend waren, ein Kausalzusammenhang besteht und daher diese Kosten vom Schädiger grundsätzlich zu tragen sind.“
OGH 13.10.2011, 6 Ob 217/10w
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