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Up-date Baurecht: Prüf- und Warnpflicht

Wann ist ein Werkunternehmer verpflichtet die Vorarbeiten anderer Unternehmer zu kontrollieren?

Gemäß der Rechtsprechung ist der Werkunternehmer verpflichtet die Vorarbeiten anderer Unternehmer zu kontrollieren, wenn er auf ihre Arbeiten aufbaut oder diese für die Funktionsfähigkeit seines Werkes maßgeblich sind.

Ein Beispiel aus der Praxis
Die Klägerin beauftragte im Rahmen der Wohnhaussanierung einen Fliesenleger mit der Erneuerung und Abdichtung der Dachterrasse sowie die Beklagte mit dem Einbau der Wärmeschutzfassade. Die Abdichtung wurde vom Fliesenleger nicht dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt. Nach zehn Jahren wurde die Terrassenabdichtung undicht und Wasser drang hinter die Wärmedämmplatten ein.

Der Oberste Gerichtshof kam zum Schluss, dass der Beklagten keine Prüf- und Warnpflichtverletzung vorgehalten werden könne, da die Arbeiten des Fliesenlegers und der Beklagten in keinem technischen Zusammenhang standen und die Beklagte auch keine besonderen zusätzlichen vertraglichen Prüfpflichten übernommen hatte.

Praxistipp von den Experten Girardi Schwärzler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft:

„Beachten Sie, dass die vertragliche Übernahme von besonderen Prüfpflichten dazu führen kann, dass Sie nicht nur die Leistungen Ihres Vormannes, sondern auch Leistungen anderen Gewerke überprüfen müssen.“

Info: Musterschreiben und sonstige nützliche Informationen zu baurechtlichen Themen wie „Warnpflicht“, „Verzug“, „Baukostenschätzung“, „Mehrkostenforderungen“ finden Sie direkt auf der Seite von Girardi Schwärzler: https://gss.at/aktuelles/

Diese Information ersetzt keine juristische Beratung, die ARGE QG WDS übernimmt keine Haftung. Sie wurde mit freundlicher Genehmigung der Rechtsexperten Girardi Schwärzler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft unter Haftungsausschluss zur Verfügung gestellt.