Aktuelle Rechtsprechung zu ÖNORM B 2110: Wann gilt die 3-Monats-Frist für Vorbehalte?
OGH 09.09.2025, 1 Ob 88/25k
Nach Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110 verliert ein Werkunternehmer seine Ansprüche auf nachträgliche Forderungen, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt einer (gekürzten) Schlusszahlung schriftlich Vorbehalt gegen die Rechnungskorrektur des Bauherrn erhebt.
Neue Klarstellung des OGH
Der Oberste Gerichtshof hat nun entschieden: Gegenforderungen des Bauherrn (z. B. wegen Pönale oder behaupteter Bauschäden), die dieser bei der Prüfung der Schlussrechnung geltend macht, zählen nicht als „Rechnungskorrektur“ oder „Zahlung“.
Die Folge: Der Werkunternehmer muss solchen Gegenforderungen nicht innerhalb der 3-Monats-Frist widersprechen, um seine ursprüngliche Werklohnforderung zu sichern.
Fazit: Die 3-Monats-Frist gilt nur bei echten Rechnungskorrekturen, nicht bei Gegenforderungen. Schnelles Handeln vermeidet dennoch Beweisschwierigkeiten.
Praxistipp von den Experten Girardi & Schwärzler & Pichler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft:
„Wenn der Bauherr mit Gegenforderungen (wie Pönale oder Schadenersatz) aufrechnet, müssen Sie nicht zwingend die strenge dreimonatige Vorbehaltsfrist des Punktes 8.4.2 der ÖNORM B 2110 einhalten, um Ihre Werklohnansprüche gerichtlich geltend zu machen. Dennoch empfiehlt es sich aus Beweisgründen, unberechtigten Aufrechnungen stets rasch und schriftlich zu widersprechen.“
Also:
- Keine Panik bei Aufrechnungen: Wenn der Bauherr mit Gegenforderungen (z. B. Pönale, Schadenersatz) aufrechnet, müssen Sie nicht die strenge 3-Monats-Frist einhalten, um Ihre Werklohnansprüche gerichtlich durchzusetzen.
- Trotzdem empfehlenswert: Aus Beweisgründen sollten Sie unberechtigte Aufrechnungen sofort und schriftlich widersprechen – das stärkt Ihre Position im Streitfall.