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Foto: Pexels/Kaique Rocha

Baurecht: Kann sich der Generalunternehmer im Haftungsfall direkt beim Subsubunternehmer regressieren?

In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der Oberster Gerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich der Generalunternehmer im Haftungsfall direkt beim Subsubunternehmer regressieren kann.

Ein Rechtstipp von DDr. Katharina Müller, TEP via HANDWERK+BAU.

Ihr Fazit:
„Die bisherige Rechtsprechung gewährte einen solchen „Sprungregress“ in anders gelagerten Fällen, wenn eine strikte Trennung der beiden Rechtsverhältnisse zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde. In diesem Sinne wurde es beispielsweise als unbillig angesehen, wenn der Auftraggeber des Subunternehmers seinerseits trotz einer Leistungs­störung eine Zahlung erhält, dennoch aber seinem Auftragnehmer den Werklohn, gestützt auf eine Vertragsverletzung bzw. Leistungsstörung, vorenthält. Ein vergleichbarer unbilliger Fall lag hier nicht vor. Der Generalunternehmer muss sich an seinen eigenen Vertragspartner, den Subunternehmer, halten. § 1313 Satz 2 begründet kein Regressverhältnis zum Subsubunternehmer, weil der Generalunternehmer zu diesem kein vertragliches Verhältnis hat.“

Hier geht´s zum ganzen Fall.