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Baurecht: Keine Preisanpassung bei gestiegenen Materialkosten trotz Ukraine-Krieg?

Keine Preisanpassung bei gestiegenen Materialkosten trotz Ukraine-Krieg?

OGH 25.11.2025, 4 Ob 200/24a

Kann ein Auftragnehmer bei Festpreisen eine Preiserhöhung wegen gestiegener Stahlpreise verlangen?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich mit dieser Frage beschäftigt. Es ging darum, ob ein Auftragnehmer bei vereinbarten Festpreisen eine Anpassung der Preise verlangen kann, weil der Ukraine-Krieg die Stahlpreise stark in die Höhe getrieben hat – und zwar, wenn die ÖNORM B 2110 im Vertrag steht.

Der OGH hat klargestellt: Eine Preisanpassung ist nur möglich, wenn sich der vereinbarte Leistungsumfang ändert. Das kann passieren, wenn:

• der Auftraggeber eine Änderung der Leistung anordnet oder
• es eine Störung bei der Ausführung gibt (z. B. andere Bodenverhältnisse oder Hindernisse auf der Baustelle).

Eine reine Preiserhöhung für Materialien auf dem Markt zählt nicht als Leistungsänderung. Eine „Störung der Leistungserbringung“ (laut ÖNORM B 2110, Punkt 3.7.2) bezieht sich nur auf den Bauablauf oder die Ausführungsbedingungen.
Fazit: Punkt 7 der ÖNORM B 2110 erlaubt zwar zusätzliche Zahlungen bei Leistungsänderungen, aber keine höheren Preise für dieselbe Leistung nur wegen gestiegener Kosten.

Praxistipp von den Experten Girardi & Schwärzler & Pichler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft:

„Bei Festpreisverträgen trägt der Auftragnehmer normalerweise das Risiko für steigende Materialkosten. Wenn Sie sich gegen solche Preisschwankungen absichern wollen, müssen Sie explizite Preisgleitklauseln in den Vertrag aufnehmen.“

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