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Foto: Lukas von Pexels

Update Baurecht: Können AGB auch mittels Lieferscheinen vereinbart werden?

Baurecht-Update: Nach ständiger Rechtsprechung können AGB ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werden. Dabei genügt es, wenn der Unternehmer vor dem Abschluss des Vertrages erklärt, nur zu seinen AGB den Vertrag abschließend zu wollen und sich der Geschäftspartner daraufhin mit ihm einlässt.

Eine stillschweigende Unterwerfung des Kunden darf nur dann angenommen werden, wenn für ihn deutlich erkennbar ist, dass der Unternehmer nur zu seinen AGB abschließen will und er zudem die Möglichkeit hat, vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu erlangen.

Lieferscheine, Rechnungen und Gegenscheine sind ihrer üblichen Funktion nach grundsätzlich nicht dazu bestimmt, Anbote eines Partners auf Abänderung eines bereits abgeschlossenen Vertrags aufzunehmen.

Der Hinweis von AGB auf Rechnungen und Lieferscheinen kann daher – wenn überhaupt – nur im Fall einer länger andauernden Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien zu einer schlüssigen Vereinbarung dieser AGB führen.

 

Praxistipp von den Experten Girardi Schwärzler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft:

 

„Sollten sich auf Teilrechnungen und/oder Lieferscheinen Ihres Vertragspartners ein Hinweis auf dessen AGB befinden, empfiehlt es sich, einen entsprechenden Widerspruch gegenüber Ihrem Vertragspartnern zu erheben.“

 

OGH, 20.3.2019, 3 Ob 243/18 h

Info: Musterschreiben und sonstige nützliche Informationen zu baurechtlichen Themen wie „Warnpflicht“, „Verzug“, „Baukostenschätzung“, „Mehrkostenforderungen“ finden Sie direkt auf der Seite von Girardi Schwärzler: https://gss.at/aktuelles/

Diese Information ersetzt keine juristische Beratung, die ARGE QG WDS übernimmt keine Haftung. Sie wurde mit freundlicher Genehmigung der Rechtsexperten Girardi Schwärzler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft unter Haftungsausschluss zur Verfügung gestellt.