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Baurecht
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Up-date Baurecht: Werden die Gewährleistungsansprüche des Werkbestellers gegen den Werkunternehmer auf den nachfolgenden Eigentümer automatisch übertragen?

Ist ein behaupteter Schaden aufgrund mangelhafter Werkleistung des Werkunternehmers schon zum Zeitpunkt der Werk-Übernahme an den Werkbesteller eingetreten, so ist dieser Eigentümer einer mangelhaften Sache geworden und nicht ein allfälliger Rechtsnachfolger.

Ist ein behaupteter Schaden aufgrund mangelhafter Werkleistung des Werkunternehmers schon zum Zeitpunkt der Werk-Übernahme an den Werkbesteller eingetreten, so ist dieser Eigentümer einer mangelhaften Sache geworden und nicht ein allfälliger Rechtsnachfolger.

Der Obersten Gerichtshofs (OGH) entschied, dass Schadenersatzansprüche nicht automatisch mit dem Eigentum der Sache auf den neuen Eigentümer übergehen.

Der neue Eigentümer kann Ansprüche gegenüber dem Werkunternehmer nur dann geltend machen, wenn ihm der Voreigentümer den zustehenden Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche abgetreten hat.


Praxistipp von den Experten Girardi Schwärzler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft:

„Achten Sie daher darauf, dass allfällige Ansprüche gegen ausführende Unternehmen bzw. Planern – ohne wirksame Abtretung – grundsätzlich nur von deren Vertragspartnern geltend gemacht werden können.“

OGH 27.5.2020, 7 Ob 60/20t

Info: Musterschreiben und sonstige nützliche Informationen zu baurechtlichen Themen wie „Warnpflicht“, „Verzug“, „Baukostenschätzung“, „Mehrkostenforderungen“ finden Sie direkt auf der Seite von Girardi Schwärzler: https://gss.at/aktuelles/

Diese Information ersetzt keine juristische Beratung, die ARGE QG WDS übernimmt keine Haftung. Sie wurde mit freundlicher Genehmigung der Rechtsexperten Girardi Schwärzler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft unter Haftungsausschluss zur Verfügung gestellt.