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Up-date Baurecht: Muss der Eigentümer die Festigkeit der Fassadenelemente regelmäßig überprüfen?

Der Rechtsfall: Eine Passantin wurde von einem Zierstück des Gesimses, das sich in 15 m Höhe von der Fassade gelöst hatte, am Kopf getroffen und schwer verletzt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) musste daher in der oben angeführten Entscheidung überprüfen, ob die Eigentümerin die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten hat oder die Gefahr objektiv nicht erkennbar bzw. vorhersehbar war.

Der OGH kam zum Schluss, dass bei einer gegliederten Fassade, die erst vor 2,5 Jahren von befugten Gewerbsleuten renoviert worden ist, die Festigkeit der Fassadenelemente lediglich durch eine jährliche Sichtkontrolle vom Boden aus und nicht durch regelmäßiges Abklopfen zu überprüfen ist. Da die mangelnde Festigkeit durch eine jährliche Sichtkontrolle vom Boden aus nicht erkennbar gewesen wäre, hat der OGH eine Haftung der Eigentümerin verneint.

Praxistipp von den Experten Girardi Schwärzler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft:

„Beachten Sie, dass der OGH bei der Beurteilung der objektiv gebotenen Sorgfalt  der Hauseigentümerin auf den Inhalt der ÖNORM B 1300 (jährliche Sichtkontrolle) Bezug genommen hat. Kann daher der Eigentümer/Halter die Erfüllung der Vorgaben nach der ÖNROM B1300 nachweisen, spricht dies grundsätzlich für die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt.“

OGH 24.9.2019, 5 Ob 118/19t

Info: Musterschreiben und sonstige nützliche Informationen zu baurechtlichen Themen wie „Warnpflicht“, „Verzug“, „Baukostenschätzung“, „Mehrkostenforderungen“ finden Sie direkt auf der Seite von Girardi Schwärzler: https://gss.at/aktuelles/

Diese Information ersetzt keine juristische Beratung, die ARGE QG WDS übernimmt keine Haftung. Sie wurde mit freundlicher Genehmigung der Rechtsexperten Girardi Schwärzler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft unter Haftungsausschluss zur Verfügung gestellt.