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Up-date Baurecht: Kostenvoranschlag für Konsumenten – kann der Unternehmer Mehrkosten geltend machen?

In diesem vom Obersten Gerichtshof OGH verhandelten Fall wird unterschieden, ob ein Vertragspartner ein Unternehmen oder Konsument ist.

n diesem vom Obersten Gerichtshof OGH verhandelten Fall wird unterschieden, ob ein Vertragspartner ein Unternehmen oder Konsument ist.

Liegt ein Kostenvoranschlag einem Vertrag zwischen zwei Unternehmern zugrunde, gilt dieser – sofern nicht Gegenteiliges vereinbart wird – als unverbindlich und dient der grundsätzlichen Orientierung des Auftraggebers über die in etwa zu erwartenden Kosten.

Wird hingegen der Kostenvoranschlag einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Konsumenten zugrunde gelegt, handelt es sich um einen verbindlichen bzw. garantierten Kostenvoranschlag, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart wurde.

Der am OGH verhandelte Fall gelangte zu folgendem Schluss: Die Bezeichnung als vorläufige Auftragssumme in einem Kostenvoranschlag gilt als ausdrücklicher und ausreichend deutlicher Hinweis des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher. Die Verbindlichkeit des Kostenvoranschlages ist in hinreichend verständlicher Art auszuschließen.

 

Praxistipp von den Experten Girardi Schwärzler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft:

„Beachten Sie, dass der Auftragnehmer bei einem garantierten Kostenvoranschlag verbindlich zusagt, dass er die Arbeiten im Leistungsverzeichnis oder die im Kostenvoranschlag einzeln angeführten Arbeiten um die berechnete Summe herstellen kann. Allfällige Mehrkosten können daher nur dann geltend gemacht werden, wenn diese auf Änderungswünsche oder beauftragte Zusatzleistungen des Auftraggebers zurückzuführen sind.“

 

OGH 25.3.2020, 6 Ob 246/19y