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Up-date Baurecht: Abbestellung des Werks – Entgeltanspruch bei Verlustgeschäft

Unterbleibt die Ausführung des Werkes aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, hat der Werkunternehmer gemäß § 1168 Abs. 1 ABGB Anspruch auf das vereinbarte Entgelt abzüglich der durch die Nichtausführung entstandenen Ersparnisse. Solange das Entgelt zumindest die ersparten variablen Kosten übersteigt, besteht der Entgeltanspruch gemäß der oben angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch im Falle eines Verlustgeschäftes des Werkunternehmers.

Der OGH begründet seine Rechtsansicht damit, dass auch ein Verlustgeschäft das unternehmerische Gesamtergebnis verbessert wenn durch das Entgelt Fixkosten wenigstens zum Teil abgedeckt werden können.

Praxistipp von den Experten Girardi Schwärzler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft:

„Beachten Sie, dass dem Werkunternehmer im Falle der Abbestellung des Werkes durch den Auftraggeber nicht sein bisheriger Aufwand, sondern das vereinbarte Entgelt abzüglich der Ersparnisse zu leisten ist.“

 

OGH 25.06.2018, 8 Ob 121/17b

Info: Musterschreiben und sonstige nützliche Informationen zu baurechtlichen Themen wie „Warnpflicht“, „Verzug“, „Baukostenschätzung“, „Mehrkostenforderungen“ finden Sie direkt auf der Seite von Girardi Schwärzler: https://gss.at/aktuelles/

Diese Information ersetzt keine juristische Beratung, die ARGE QG WDS übernimmt keine Haftung. Sie wurde mit freundlicher Genehmigung der Rechtsexperten Girardi Schwärzler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft unter Haftungsausschluss zur Verfügung gestellt.