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Gut zu wissen: Baurecht – die neue ON B 6400

Ab wann ist für das laufende Bauprojekt (in der Planung wie Errichtung) die neue ON B 6400 relevant, oder anzuwenden?

Wir haben die Rechtsexperten Girardi Schwärzler gefragt, wie es um die Gültigkeit bzw. Anwendung einer neuen Norm im Zeitablauf der Planung und Errichtung eines Gebäudes steht. Ihre Antwort:

„Der maßgebliche Zeitpunkt ist in der ÖNORM (Anm.: Werkvertragsnorm ON B 2110) Punkt 5.1.2 geregelt. Hinsichtlich der Frage welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der allgemein anerkannten Regeln der Technik maßgebend ist, wird von der Judikatur meistens auf den Zeitpunkt der Vertragsabschlusses verwiesen.
Ändern sich die technischen Normen hat der Planer oder das ausführende Unternehmen den Auftraggeber darauf hinzuweisen. Unterlässt der  Planer oder das ausführende Unternehmen diese Aufklärung wird er schadenersatzpflichtig.

Wünscht der Auftraggeber aufgrund dieses Hinweises eine Leistungsänderung, wird der Auftragnehmer in der Regel aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung zu deren Durchführung verpflichtet sein, wenn im Vertrag keine entsprechenden Regelungen getroffen wurden. Allfällige Mehrkosten werden vom Auftraggeber zu tragen sein.“

Info: Musterschreiben und sonstige nützliche Informationen zu baurechtlichen Themen wie „Warnpflicht“, „Verzug“, „Baukostenschätzung“, „Mehrkostenforderungen“ finden Sie direkt auf der Seite von Girardi Schwärzler: https://gss.at/aktuelles/

Diese Information ersetzt keine juristische Beratung, die ARGE QG WDS übernimmt keine Haftung. Sie wurde mit freundlicher Genehmigung der Rechtsexperten Girardi Schwärzler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft unter Haftungsausschluss zur Verfügung gestellt.