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Baurecht
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Baurecht: Wie viele Verbesserungsversuche muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer einräumen?

Das Kommunalinvestitionsgesetz stellt Österreichs Gemeinden eine Milliarde Euro Fördergeld zur Verfügung. Die Hälfte der Summe richtet sich explizit an Maßnahmen der Energieeffizienz.

Der Auftraggeber kann aber auf der Mängelbehebung auch beharren und dem Auftragnehmer einen weiteren Verbesserungsversuch einräumen. Er kann somit frei wählen, ob er dem Auftragnehmer einen weiteren Verbesserungsversuch einräumt oder Preisminderung bzw. die Auflösung des Vertrages begehrt. Sobald der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen weiteren Verbesserungsversuch eingeräumt hat, ist er an seine Entscheidung gebunden und kann nicht mehr ohne neuen Grund den Verbesserungsversuch verweigern und Preisminderung bzw. die Auflösung des Vertrages begehren.

Der Praxistipp von den Experten Girardi & Schwärzler & Pichler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft:

„Beachten Sie als Auftragnehmer, dass durch eine Verbesserung die (vereinbarte) Gewährleistungsfrist in jenem Bereich, der saniert wurde, neu zu laufen beginnt.“

Info: Musterschreiben und sonstige nützliche Informationen zu baurechtlichen Themen wie „Warnpflicht“, „Verzug“, „Baukostenschätzung“, „Mehrkostenforderungen“ finden Sie direkt auf der Seite von Girardi Schwärzler: https://gss.at/aktuelles/

Diese Information ersetzt keine juristische Beratung, die ARGE QG WDS übernimmt keine Haftung. Sie wurde mit freundlicher Genehmigung der Rechtsexperten Girardi Schwärzler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft unter Haftungsausschluss zur Verfügung gestellt.