Das Heranziehen eines Sachverständigen ist oftmals unabdingbar, stellt jedoch eines der teuersten Beweismittel dar. Wer für die Gebühren eines Sachverständigen aufzukommen hat, ist aber für die Prozessparteien oftmals nicht eindeutig. Baurechtstipp über HANDWERK+BAU von Rechtsexperte MMag. Roman Gietler.
Bei Sachverständigengebühren handelt es sich um Prozesskosten. Es gelten dementsprechend die Regeln über die Kostenersatzpflicht, wonach die Sachverständigenkosten in der Regel vom Prozessverlierer zu tragen sind. Bei teilweisem Obsiegen sind dem Gegner die Sachverständigengebühren in der Höhe der jeweiligen Obsiegensquote zu ersetzen.
Der Gebührenanspruch des Sachverständigen richtet sich nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG). Gemäß § 24 GebAG können sich die Kosten für die Beiziehung eines Sachverständigen aus Reisekosten, Aufenthaltskosten, Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften, Entschädigung für Zeitversäumnis, Mühewaltungsgebühr, Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung, Gebühr für Aktenstudium sowie sonstige variable Kosten zusammensetzen.
Um den Anspruch des Sachverständigen zu sichern, ist ein Kostenvorschuss zu erlegen, welcher mit Beschluss aufgetragen wird.
Der Kostenvorschuss
§ 365 ZPO sieht vor, dass die Kosten für die Aufnahme des Sachverständigenbeweises von der beweisführenden Partei vorschussweise zu tragen sind – den Beweisführer trifft damit eine Vorfinanzierungspflicht. Wurde der Sachverständigenbeweis von Amts wegen beschlossen, ist der Kostenvorschuss der Partei aufzutragen, in deren Interesse die Aufnahme des Beweises liegt. In der Regel ist das jene Partei, die die Beweislast trifft. Sofern der Sachverständigenbeweis im Interesse beider Parteien liegt, steht es dem Gericht frei, den Kostenvorschuss beiden Parteien aufzutragen.
Die Höhe des aufgetragenen Kostenvorschusses hat dem voraussichtlichen Aufwand des Sachverständigenbeweises zu entsprechen, sie darf nicht geringer, soll aber auch nicht höher sein. Dies liegt im Interesse der Parteien: Durch den Kostenvorschuss erhalten die Parteien eine realistische Grundlage für die Einschätzung, mit welchem Aufwand sie für die Erreichung ihres Prozessziels zu rechnen haben.
Stellt sich während der Arbeiten des Sachverständigen heraus, dass der erlegte Kostenvorschuss den eingeschätzten Aufwand nicht abdeckt, hat dieser das Gericht rechtzeitig auf die voraussichtliche Gebührenhöhe hinzuweisen. Unterlässt der Sachverständige seine Warnpflicht, hat er insoweit keinen Gebührenanspruch für die übersteigenden Kosten.
Kein Gebührenanspruch
Keinen Gebührenanspruch bzw. lediglich Anspruch auf die der unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr besteht, wenn die Sachverständigentätigkeit aus eigenem Verschulden unvollendet geblieben ist.
In der Entscheidung 1 Ob 178/21i hatte sich der OGH mit dem Gebührenanspruch eines enthobenen Sachverständigen auseinanderzusetzen. Im Anlassfall hatte der Sachverständige sehr umständlich, weitschweifig und kostenintensiv gearbeitet. Bereits für Vorbereitungsarbeiten verzeichnete er 58.000 Euro von ursprünglich vorgesehenen 70.000 Euro. Er habe es zudem unterlassen, Urkunden von den Parteien zu fordern und in sein Gutachten einzuarbeiten und habe stattdessen ein – wie sich aus dem Akt ergibt – 270 Seiten umfassendes Konzept erarbeitet. Seine Arbeitsweise rechtfertigte er bloß unsubstantiiert damit, dass diese in „komplizierten Bau- und Architektenprozessen“ üblich wäre. Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass ein Sachverständiger, dessen Tätigkeit aus eigenem Verschulden unvollendet blieb, dennoch Anspruch auf Entlohnung hat, soweit seine (Vor-)Arbeit im weiteren Verfahren verwertet werden kann. Da der Sachverständige im gegenständlichen Prozess seine anspruchsbegründete Vorarbeit den Parteienvertretern nicht übermittelt hatte, hatte er auch keinen Gebührenanspruch.
Fazit
Die Sachverständigengebühren sind durch die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes beschränkt. Der zu erlegende Kostenvorschuss gibt den Parteien gewissermaßen einen Vorgeschmack auf die entstehenden Kosten. Oftmals motivieren absehbare Kosten die Parteien, auch einen Vergleich abzuschließen. Sobald absehbar ist, dass der Kostenvorschuss für die Tätigkeit nicht ausreichen wird, hat der Sachverständige entsprechend zu warnen, dies bei sonstigem Anspruchsverlust. Die Kostennote des Sachverständigen ist unter diesen Aspekten jedenfalls zu prüfen.