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Baurecht: Wer zahlt Preissteigerung?

Akute Materialpreissteigerungen: Wer muss zahlen? Ein Rechtstipp von Mag. Lukas Andrieu, LL.M.

Die aktuellen Rahmenbedingungen sorgen für viel Unsicherheit. Um ein böses Erwachen so weit als möglich zu vermeiden, sollten aus rechtlicher Sicht folgende Praxis­tipps beachtet werden:

  • Die Vereinbarung veränderlicher Preise federt das Risiko des AN zumindest zu einem gewissen Teil ab.
  • Bei Vereinbarung eines »falschen« oder unvollständigen Index könnte dem AN eine »ergänzende Vertragsauslegung« helfen.
  • Bei Festpreisen ist die Überwälzung von Preissteigerungen an den AG jedenfalls nur sehr schwer und voraussichtlich nur bei ganz besonderen Härtefällen denkbar. Auch ÖNORM B2110-Verträge bieten keine einfache Lösung.
  • Beim Abschluss neuer Verträge muss unbedingt eine gut ausgewogene und sorgfältig formulierte Regelung zum Umgang mit Preissteigerungen getroffen werden. Vorsicht bei der Indexwahl! 
  • Lassen Sie Ihren Vertrag von entsprechend spezialisierten Anwälten prüfen.
  • Der wichtigste Tipp am Schluss: Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Vertragspartner und finden Sie auf Augenhöhe einvernehmlich die Grundlage für ein »partnerschaftliches Weiterbauen«. Einvernehmliche Vertragsanpassungen sind jederzeit möglich. Die aktuelle Situation erfordert – unabhängig vom Vertrag – sowohl auf AN- als auch auf AG-Seite ein faires Miteinander.

 

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