NEWS
Baurecht
Foto: Fotolia

Baurecht: Welche Pläne sind als Bestandteil der Baubewilligung anzusehen?

Cold Case im Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Am 10.4.1984 erteilte der Bürgermeister die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses. Errichtet wurde dann auch eine Stützmauer, für die jedoch weder eine eigene Bauanzeige noch eine Baubewilligung vorliegt.

Der Eigentümer der betroffenen Liegenschaft vertrat in diesem Verfahren den Standpunkt, dass die Stützmauer mit der Baubewilligung vom 10.4.1984 bewilligt wurde. Denn der Bauakt aus dem Jahr 1984 enthält eine Planunterlage, in der die Stützmauer mit einem Kugelschreiber handschriftlich dargestellt worden ist.

Der VwGH kam zum Schluss, dass nur die mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne als Bestandteil der gegenständlichen Baubewilligung anzusehen sind und nicht auch die handschriftlich ergänzten, keinen solchen Vermerk aufweisenden Pläne. Nach Ansicht der VwGH hat daher die Baubehörde 1. Instanz dem Eigentümer der betroffenen Liegenschaft zu Recht eine Wiederherstellung des gesetzgemäßen Zustandes gemäß § 46 Tiroler Bauordnung (TBO) aufgetragen.

 

Praxistipp von den Experten Girardi Schwärzler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft:

„Achten Sie darauf, dass im Falle von Umplanungen stets der letztgültige Plan einen Genehmigungsvermerk der Baubehörde 1. Instanz aufweist. Widrigenfalls ist davon auszugehen, dass die Umplanungen nicht von der Baubewilligung mitumfasst sind.“

 

VwGH, 30.1.2019, Ra2018/06/0313

Info: Musterschreiben und sonstige nützliche Informationen zu baurechtlichen Themen wie „Warnpflicht“, „Verzug“, „Baukostenschätzung“, „Mehrkostenforderungen“ finden Sie direkt auf der Seite von Girardi Schwärzler: https://gss.at/aktuelles/

Diese Information ersetzt keine juristische Beratung, die ARGE QG WDS übernimmt keine Haftung. Sie wurde mit freundlicher Genehmigung der Rechtsexperten Girardi Schwärzler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft unter Haftungsausschluss zur Verfügung gestellt.