Wann trifft die Bauherrin ein Mitverschulden am eingetretenen Schaden? Über die Gesetzeslage informieren die Experten von Girardi & Schwärzler & Pichler.
OGH 5.3.2024, 1 Ob 27/24p
Im gegenständlichen Fall beauftragte die Bauherrin bei der Realisierung eines Wohnbauprojektes ua einen Trockenbauer und einen Installateur. Während der Bauphase erteilte der Installateur dem Trockenbauer an einer Stelle die Schließfreigabe, obwohl ein Unterputzsiphon für eine Waschmaschine nicht an die Abwasserleitung angeschlossen war. Dem Trockenbauer fiel dies beim Schließen der Wand nicht auf. Der Fehler führte in der Folge zu großflächigen Durchfeuchtungsschäden in der Wohnhausanlage.
Im oben angeführten Verfahren musste nun die Frage geklärt werden, ob sich die Bauherrin im Rechtstreit mit dem Installateur das Fehlverhalten des Trockenbauers als Mitverschulden anrechnen lassen muss. Der OGH verneinte dies und führte zusammenfassend aus, dass sich die Bauherrin nicht jedes Fehlverhalten eines von ihr beigezogenen Werkunternehmers als Mitverschulden anrechnen lassen muss und der Installateur der Bauherrin gegenüber zur Gänze für den eingetreten Schaden haftet.
Praxistipp von den Experten Girardi & Schwärzler & Pichler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft:
„Beachten Sie, dass sich die Bauherrin ein Fehlverhalten eines von ihr beigezogenen Gehilfen nur dann anrechnen lassen muss, wenn der Gehilfe eine Pflicht verletzt hat, die die Bauherrin nach dem Werkvertrag oder der Verkehrsübung (Koordinierungspflicht beim Einsatz mehrerer Werkunternehmer) selbst traf.“
Diese Information ersetzt keine juristische Beratung, die ARGE QG WDS übernimmt keine Haftung. Sie wurde mit freundlicher Genehmigung der Rechtsexperten Girardi Schwärzler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft unter Haftungsausschluss zur Verfügung gestellt.