Zustimmung des Nachbarn…dann klappts auch mit dem Nachbar – ein Baurechtstipp der Rechtsexperten Girardi & Schwärzler & Pichler.
LVwG Tir, 31.05.2023, LVwG-2023/40/1345-1
Gemäß Paragraph 6 Absatz 7 TBO 2022 darf mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze nur dann verbaut werden, wenn der betroffene Nachbar nachweislich zustimmt. Die Zustimmung des Grundeigentümers muss „liquid“ vorliegen, das heißt, es darf nicht strittig sein, ob der Grundeigentümer seine Zustimmung erteilt hat. Gemäß Rechtsprechung stellt der Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers daher einen notwendigen Beleg des Bauansuchens dar.
Im gegenständlichen Fall lag zwar zum Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens eine Zustimmung des ursprünglichen, aber nicht des aktuellen Eigentümers der Nachbarliegenschaft vor. Ausgehend davon gelangte das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Schluss, dass nach einem Eigentumswechsel die Zustimmung des vormaligen Nachbarn zur Verbauung der Grundgrenze wirkungslos ist und das Bauansuchen – mangels Zustimmung des aktuellen Eigentümers – abzuweisen ist.
Praxistipp von den Experten Girardi & Schwärzler & Pichler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft:
„Beachten Sie, dass der Nachbar eine bereits erteilte Zustimmung zum Bauansuchen bis zur rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung zurückziehen kann.“
Diese Information ersetzt keine juristische Beratung, die ARGE QG WDS übernimmt keine Haftung. Sie wurde mit freundlicher Genehmigung der Rechtsexperten Girardi Schwärzler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft unter Haftungsausschluss zur Verfügung gestellt.