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Foto: B.Wolf

Baurecht: Ersatz für Selbstverbesserung sowie Abgrenzung

Welchen Anspruch hat der Übernehmer bei Selbstverbesserung, wenn er keine Verbesserungsmöglichkeit eingeräumt hat? Wie sind Mangelschäden von Mangelfolgeschäden abzugrenzen?

Rechtstipp von Mag. Mathias Ilg, MSC:

„Bei Mängeln kann der Übernehmer vom Übergeber Schadenersatz statt Gewährleistung fordern, wobei regelmäßig das Primat der Verbesserung gilt. Behebt er den Mangel selbst, ohne eine Verbesserungsmöglichkeit eingeräumt zu haben, ist sein Anspruch mit den dem Übergeber hypothetisch entstandenen Verbesserungskosten beschränkt. Auf Mangelfolgeschäden ist das Gewährleistungsrecht nicht anwendbar; sie unterliegen dem allgemeinen Schadenersatzrecht. Der Mangelfolgeschaden wird durch den Mangel verursacht, besteht aber nicht im Vorhandensein des Mangels selbst. Komplex ist die Abgrenzung insbesondere bei sogenannten Weiterfressermängeln. Der OGH scheint hier darauf abzustellen, ob für den Eintritt weiterer Folgen „externe Einflüsse“ erforderlich sind. Letztlich ist die Abgrenzung eine Frage des Einzelfalls; es empfiehlt sich aber wohl, bei Zweifeln den Übergeber zur Verbesserung aufzufordern.“

 

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