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Baurecht: Darf die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche vertraglich verkürzt werden?

Darf die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche vertraglich verkürzt werden? Ein Baurechtstipp der Rechtsexperten Girardi & Schwärzler & Pichler

OGH, 8.2.2024, 4 Ob 279/04i

Die 3-jährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Anmerkung an dieser Stelle: Die Gewährleistungsfrist beginnt ab Übergabe.

In diesem Rechtsfall musste der oberste Gerichtshof (OGH) die Frage beantworten, ob nachstehende Klausel sittenwidrig ist:

„Schadenersatzansprüche verjähren spätestens drei Jahre nach erfolgter Lieferung.“

Der OGH hielt diese Klausel für sittenwidrig, da dadurch der gesetzliche Beginn der Verjährungsfrist (Kenntnis Schaden und Schädiger) ohne sachliche Rechtfertigung zum Nachteil eines Vertragspartners vertraglich erheblich geändert wurde (automatischer Fristbeginn nach Lieferung).

Praxistipp von den Experten Girardi & Schwärzler & Pichler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft:

„Beachten Sie, dass die Vereinbarung einer kürzeren Verjährungsfrist zwischen Unternehmen vom OGH grundsätzlich für zulässig erachtet wird. Eine solche Vereinbarung kann auch in den AGB‘s erfolgen, darf aber nicht gröblich benachteiligend sein.“

Diese Information ersetzt keine juristische Beratung, die ARGE QG WDS übernimmt keine Haftung. Sie wurde mit freundlicher Genehmigung der Rechtsexperten Girardi Schwärzler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft unter Haftungsausschluss zur Verfügung gestellt.