Schadenersatz trotz Warnpflichtverletzung? Warum der Bauherr die „Sowiesokosten“ für eine fachgerechte Ausführung selbst tragen muss.
OGH 27.04.2026, 4 Ob 11/26k
Haftung bei Warnpflichtverletzung – Was gilt?
Wenn ein Handwerker seine Pflicht zur Prüfung und Warnung verletzt, haftet er für die daraus entstehenden Mängel und Schäden. Allerdings gibt es Grenzen: Der Auftraggeber kann keine „Sowiesokosten“ ersetzt verlangen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauherr entschied sich für eine besonders günstige Variante beim Fenstertausch. Der Handwerker warnte ihn nicht davor, dass diese billige Lösung zu Undichtigkeiten führen könnte. Nach dem Einbau trat tatsächlich Feuchtigkeit auf. Der Bauherr forderte daraufhin Schadenersatz für die vollständigen Kosten einer normgerechten Sanierung.
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH)
Der OGH klärte: Der Bauherr hat nur Anspruch auf den Schaden, der tatsächlich durch die unterbliebene Warnung entstanden ist. Hätte der Handwerker gewarnt, hätte der Bauherr von Anfang an die teurere, aber fachgerechte Variante wählen müssen. Die Mehrkosten für die normgerechte Ausführung (die „Sowiesokosten“) wären ohnehin angefallen – sie werden daher nicht erstattet.
Praxistipp von den Experten Girardi & Schwärzler & Pichler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft:
„Beachten Sie als Werkunternehmer, dass Sie im Falle der Verletzung der Warnpflicht zwar nicht für die Sowiesokosten, jedoch sämtliche Mangelfolgeschäden und auch die Kosten haften, die rein durch die nachträgliche Erschwerung der Sanierung entstehen (z. B. frustrierter Mehraufwand, Schäden an anderen Bauteilen).“