Bei einem widersprüchlichen Werkvertrag, bei dem das in Auftrag gegebene Werk in der vertraglich vorgegebenen Ausführungsart nicht für den vereinbarten Zweck geeignet ist, kann der Werkbesteller – gestützt auf eine Warnpflichtverletzung – Schadenersatz verlangen.
Im Rahmen des Schadenersatzes wegen Warnpflichtverletzung ist bei einem widersprüchlichen Werkvertrag auch ein Begehren auf Verbesserung oder Neuherstellung des Werkes möglich. Dieser Anspruch besteht jedoch nur Zug um Zug gegen Zahlung des weiteren Werklohnes, der bei ordnungsgemäßer Aufklärung für die notwendigen weiteren oder anderen Leistungen von den Vertragsparteien zusätzlich vereinbart worden wäre.
Praxistipp von den Experten Girardi Schwärzler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft:
„Beachten Sie, dass die technischen ÖNORMEN nicht automatisch den jeweiligen Stand der Technik wiedergeben. Allfällige Unterschiede sollten daher mit dem Auftraggeber vorab abgeklärt und der genaue Leistungsumfang im Werkvertrag konkret festgelegt werden.“
OGH 25.04.2018, 2 Ob 230/17p
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