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Foto: Brett Sayles/Pexels

Up-date Baurecht: Sind die Inhalte in Werbeprospekten rechtsverbindlich?

Der Rechtsfall: Ein Unternehmen war mit der Lieferung von Glaselementen und Errichtung von Glasfassaden beauftragt. Auf der Website und in den Werbeprospekten des Unternehmens wurde die Glaselemente mit dem Attribut „perfekte Qualität“ ausgewiesen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) musste die Frage klären, ob durch diese Bezeichnung eine 100 %-ige Qualität im Sinne einer garantierten Fehlerfreiheit zugesagt wurde. 

Der OGH hat eine derartige garantierte Fehlerfreiheit verneint und wie folgt begründet:

„Wirbt der Werkunternehmer mit einer perfekten Qualität der von ihm verwendeten Produkte für die Errichtung von Glasfassaden, ist darin eine reklameartige Übertreibung zu sehen, sodass das Werkunternehmen nicht eine 100%-ige Qualität im Sinne einer garantierten Fehlerfreiheit schuldet.“

Praxistipp von den Experten Girardi Schwärzler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft:

„Beachten Sie, dass zur Beurteilung der Frage, ob das Werk dem Vertrag entspricht, grundsätzlich auch nach den öffentlichen Werbeaussagen des Werkunternehmers zu beurteilen ist und die öffentlichen Angaben daher in die Vertragsauslegung mit einfließen. Lediglich marktschreierische Äußerungen bzw. reklameartigen Übertreibungen bleiben unberücksichtigt. Achten Sie daher bspw. bei der Bewerbung Ihrer Leistungen auf Ihrer Homepage genau auf Ihre Formulierungen.“

OGH 5.7.2019, 4 Ob 114/19x

Info: Musterschreiben und sonstige nützliche Informationen zu baurechtlichen Themen wie „Warnpflicht“, „Verzug“, „Baukostenschätzung“, „Mehrkostenforderungen“ finden Sie direkt auf der Seite von Girardi Schwärzler: https://gss.at/aktuelles/

Diese Information ersetzt keine juristische Beratung, die ARGE QG WDS übernimmt keine Haftung. Sie wurde mit freundlicher Genehmigung der Rechtsexperten Girardi Schwärzler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft unter Haftungsausschluss zur Verfügung gestellt.