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Baurecht
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Up-date Baurecht: Vertragsabwandlung wegen mangelhafter Teilleistung?

Der Fall vorm Obersten Gerichtshof: Der Kläger beauftragte die Beklagte u.a. mit der Lieferung und Montage von Fenstern für eine vom Kläger errichtete Wohnhausanlage. Einige dieser Fenster waren mangelhaft. Der Kläger forderte daraufhin die Rückabwicklung (Wandlung) des gesamten Vertrages.

Der Oberste Gerichtshof entschied, dass Mängel, die nur einzelne der bestellten Sachen (Fenster für eine Wohnanlage) betreffen, nicht die Rückabwicklung des gesamten Vertrages rechtfertigen. Nur eine Teilrückabwicklung ist möglich, da die Bestellung der Fenster eine von mehreren klar abgrenzbaren Leistungen (teilbare Leistung) darstellt.

 

Praxistipp von den Experten Girardi Schwärzler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft: http://www.gss.at/

„Achten Sie darauf, dass die Frage, ob eine Leistung teilbar oder unteilbar ist, maßgeblich vom Parteiwillen abhängt. Im gegenständlichen Fall hielt der OGH die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach eine bei einem Bauvorhaben in mehrere Gewerke und Positionen gegliederte Leistung eine nach dem objektiven Willen der Parteien teilbare Leistung darstellt, für vertretbar.“

Info: Musterschreiben und sonstige nützliche Informationen zu baurechtlichen Themen wie „Warnpflicht“, „Verzug“, „Baukostenschätzung“, „Mehrkostenforderungen“ finden Sie direkt auf der Seite von Girardi Schwärzler: https://gss.at/aktuelles/

Diese Information ersetzt keine juristische Beratung, die ARGE QG WDS übernimmt keine Haftung. Sie wurde mit freundlicher Genehmigung der Rechtsexperten Girardi Schwärzler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft unter Haftungsausschluss zur Verfügung gestellt.