Der Fall vorm Obersten Gerichtshof: Der Kläger beauftragte die Beklagte u.a. mit der Lieferung und Montage von Fenstern für eine vom Kläger errichtete Wohnhausanlage. Einige dieser Fenster waren mangelhaft. Der Kläger forderte daraufhin die Rückabwicklung (Wandlung) des gesamten Vertrages.
Der Oberste Gerichtshof entschied, dass Mängel, die nur einzelne der bestellten Sachen (Fenster für eine Wohnanlage) betreffen, nicht die Rückabwicklung des gesamten Vertrages rechtfertigen. Nur eine Teilrückabwicklung ist möglich, da die Bestellung der Fenster eine von mehreren klar abgrenzbaren Leistungen (teilbare Leistung) darstellt.
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„Achten Sie darauf, dass die Frage, ob eine Leistung teilbar oder unteilbar ist, maßgeblich vom Parteiwillen abhängt. Im gegenständlichen Fall hielt der OGH die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach eine bei einem Bauvorhaben in mehrere Gewerke und Positionen gegliederte Leistung eine nach dem objektiven Willen der Parteien teilbare Leistung darstellt, für vertretbar.“
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