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Baurecht Werkabbestellung

Welche Pflichten treffen den Werkunternehmer bei Abbestellung des Werkes? Ein Rechtstipp von den Experten Girardi & Schwärzler & Pichler

Gemäß § 1168 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) ist der Auftraggeber jederzeit berechtigt, die beauftragte Werkleistung zu stornieren. In diesem Fall hat der Werkunternehmer Anspruch auf das gesamte vereinbarte Entgelt. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er sich infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Der Werkunternehmer muss nicht von sich aus die Abrechnung vornehmen, vielmehr hat der Auftraggeber zu behaupten und zu beweisen, was sich der Werkunternehmer anrechnen lassen muss.

Wird gegenüber einem Konsumenten infolge der Stornierung des Auftrages der gesamte Werklohn geltend gemacht, muss der Werkunternehmer den Konsumenten gemäß § 27a Konsumentenschutzgesetz (KSchG) darüber nachvollziehbar informieren, warum keine (höheren) Abzüge für Ersparnisse oder anderweitigen Erwerb gerechtfertigt sind.

Der Praxistipp von den Experten Girardi & Schwärzler & Pichler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft:

Beachten Sie, dass die Informationspflicht nach § 27a KSchG Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohnanspruches ist. Der Auftraggeber kann daher die Bezahlung des Werklohnes bis zum Vorliegen dieser Informationen verweigern.

OGH 14.07.2022, 1 Ob 121/22h

Info: Musterschreiben und sonstige nützliche Informationen zu baurechtlichen Themen wie „Warnpflicht“, „Verzug“, „Baukostenschätzung“, „Mehrkostenforderungen“ finden Sie direkt auf der Seite von Girardi Schwärzler: gss.at/aktuelles/
Diese Information ersetzt keine juristische Beratung, die ARGE QG WDS übernimmt keine Haftung. Sie wurde mit freundlicher Genehmigung der Rechtsexperten Girardi Schwärzler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft unter Haftungsausschluss zur Verfügung gestellt.