Warnpflichtverletzung – welche Rechtsfolgen sind damit verbunden? Ein Baurechtstipp der Rechtsexperten Girardi & Schwärzler & Pichler.
OGH 21.01.2025, 1 Ob 165/24g
Im gegenständlichen Fall wurde der Werkunternehmer mit dem Austausch der Rohre auf einem Teilstück eines Mischwasserkanals gegen Rohre mit dem gleichen Durchmesser beauftragt. Ihm war bekannt, dass der Kanal sowohl zum Abfluss von Schmutzwasser als auch zur Oberflächenentwässerung eines Parkplatzes dient und weiterhin dienen soll.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes hätte er im Rahmen seiner werkvertraglichen Warnpflicht die Untauglichkeit der Rohrdimension für diese Funktion erkennen und den Besteller darauf hinweisen müssen, dass der Zweck nur durch den Neubau des gesamten Kanals mit größeren Rohren oder durch die Errichtung anderer Ableitungs- oder Versickerungseinrichtungen für das Oberflächenwasser erreichbar ist.
Aufgrund der Warnpflichtverletzung und der daraus resultierenden Unbrauchbarkeit des Werks für den angestrebten Zweck hat die Beklagte ihren Anspruch auf den Werklohn verloren.
Praxistipp von den Experten Girardi & Schwärzler & Pichler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft:
„Beachten Sie, dass der Werkunternehmer im Falle der Warnpflichtverletzung nicht nur seinen Entgeltanspruch verliert, sondern er haftet auch für weitergehende, durch die Warnpflichtverletzung verursachte Schäden.“
Diese Information ersetzt keine juristische Beratung, die ARGE QG WDS übernimmt keine Haftung. Sie wurde mit freundlicher Genehmigung der Rechtsexperten Girardi Schwärzler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft unter Haftungsausschluss zur Verfügung gestellt.