Stellt eine Eigentümergemeinschaft rechtlich eine Konsumentin im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes dar?
OGH 16.12.2025, 4 Ob 75/25w
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat klargestellt:
Eine Eigentümergemeinschaft gilt in der Regel als Verbraucher – auch beim Abschluss eines Wärmelieferungsvertrags.
Wichtig:
- Es spielt keine Rolle, ob die meisten Wohnungseigentümer selbst Unternehmer oder Privatpersonen sind.
- Die Eigentümergemeinschaft wird nur dann als Unternehmer eingestuft, wenn sie wirtschaftlich tätig ist – zum Beispiel, wenn sie Allgemeinflächen vermietet und dafür eine bestimmte Organisation braucht.
Fazit: In den meisten Fällen genießt die Eigentümergemeinschaft den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes.
Praxistipp von den Experten Girardi & Schwärzler & Pichler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft:
„Beachten Sie daher, dass bei einem mit einer Eigentümergemeinschaft abgeschlossenen Werk- oder Planungsvertrag in der Regel die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes zur Anwendung gelangen und die Eigentümergemeinschaft sohin rechtlich „wie der einfache Häuslbauer“ behandelt wird.“