Aufgepasst: Skonto! Wie eine Nachforderung (nicht) möglich ist. Schlussrechnungsvorbehalt nach ÖNORM B 2110 – Skonto
OGH 05.08.2025, 5 Ob 54/25i
Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110 besagt, dass mit der Annahme der Schlusszahlung über eine Schluss- oder Teilschlussrechnung alle späteren Ansprüche für korrekt erbrachte Leistungen ausgeschlossen sind. Das gilt allerdings nur, wenn in der Rechnung kein berechtigter Vorbehalt vermerkt ist oder ein solcher nicht innerhalb von drei Monaten nach Zahlung schriftlich angemeldet wird.
Laut dem Obersten Gerichtshof betrifft diese Regelung alle Korrekturen oder Abzüge, die der Bauherr an der Rechnung vornimmt – nicht nur Änderungen bei Leistungen oder Mengen. Wenn der Auftragnehmer einen Abzug (z. B. Skonto) für ungerechtfertigt hält, muss er daher innerhalb der Frist einen schriftlichen, nachvollziehbaren Vorbehalt einreichen.
Praxistipp von den Experten Girardi & Schwärzler & Pichler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft:
„Beachten Sie daher, dass die vorbehaltlose Annahme der um den Skontoabzug verminderten Abrechnungssumme eine Nachforderung beim „ÖNORM-Vertrag“ hindert.“