Wann verjährt der Werklohn- bzw. Honoraranspruch? Ein Baurechtstipp der Rechtsexperten Girardi & Schwärzler & Pichler.
OGH, 17.08.2023, 5 Ob 83/23a
Gemäß § 1486 Z 1 ABGB verjähren Werklohnforderungen bzw. Honoraransprüche binnen 3 Jahren. Grundsätzlich beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Zugang der Rechnung an den Auftraggeber zu laufen.
In der oben angeführten Entscheidung hat der Oberster Gerichtshof aber seine bisherige Rechtsansicht bestätigt und ausgeführt, dass der Beginn der dreijährige Verjährungsfrist durch eine verspätete Rechnungslegung nicht hinausgeschoben werden kann. Ist der Unternehmer bzw. Architekt mit der Rechnungslegung säumig, so beginnt die Verjährung schon in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Unternehmer die Rechnungslegung objektiv möglich gewesen wäre.
Praxistipp von den Experten Girardi & Schwärzler & Pichler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft:
„Beachten Sie, dass gemäß Punkt 8.3.6.2 ÖNORM B 2110 Schlussrechnungen spätestens 2 Monate nach Erbringung der Leistung dem Auftraggeber vorzulegen sind. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt daher nach Ablauf der 2 Monate zu laufen. Dies unabhängig davon, ob eine Rechnung (verspätet) gelegt wird.“
Diese Information ersetzt keine juristische Beratung, die ARGE QG WDS übernimmt keine Haftung. Sie wurde mit freundlicher Genehmigung der Rechtsexperten Girardi Schwärzler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft unter Haftungsausschluss zur Verfügung gestellt.