NEWS
Foto: fotolia

Up-Date Baurecht

Stellen ÖNORMEN (immer) den Stand der Technik dar?

Der Oberste Gerichtshof hat im Frühjahr entschieden (OGH 26.4.2017, 1 Ob 214/16a), dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass ÖNORMEN den Stand der Technik wiedergeben. Es kann allerdings zu Abweichungen kommen, etwa wenn sich die Regeln der Technik bereits weiterentwickelt haben.

Ein Fall aus der Praxis: Der Wohnungsnachbar fühlte sich durch die Trittschallemissionen aus der Dachgeschoßwohnung gestört. Nach den Feststellungen erfüllte die Trittschalldämmung den in der ÖNORM B 8115-2 vorgesehenen Grenzwert. Die ÖNORM berücksichtigt allerdings nur den höherfrequenten Schall. In tieferfrequenten Bereichen werden höhere Pegelwerte erreicht. Im Hinblick darauf entsprach der einfache Bodenaufbau schon damals nicht dem Stand der Technik.

Praxistipp von den Experten Girardi Schwärzler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft:

„Beachten Sie, dass bei der Beurteilung, ob das Gewerk dem Stand der Technik entspricht, stets auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Bezug genommen wird.“

 

Info: Musterschreiben und sonstige nützliche Informationen zu baurechtlichen Themen wie „Warnpflicht“, „Verzug“, „Baukostenschätzung“, „Mehrkostenforderungen“ finden Sie direkt auf der Seite von Girardi Schwärzler: https://gss.at/aktuelles/

Diese Information ersetzt keine juristische Beratung, die ARGE QG WDS übernimmt keine Haftung. Sie wurde mit freundlicher Genehmigung der Rechtsexperten Girardi Schwärzler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft unter Haftungsausschluss zur Verfügung gestellt.