Haftet der Ersteller gegenüber dem Käufer für einen unrichtigen Energieausweis?
Der Oberste Gerichtshof* gelangte zur Entscheidung, dass der Ersteller eines unrichtigen Energieausweises haftbar ist. Er haftet für inhaltliche Fehler im Energieausweis nicht nur seinem Vertragspartner (dem Verkäufer), sondern auch dem Käufer der Liegenschaft. Der Schadenersatz kann die Kosten für die Erstellung eines richtigen Energieausweises umfassen sowie die Wertdifferenz zwischen dem bezahlten Kaufpreis und dem Preis der bei Kenntnis der tatsächlichen Energiekennzahl gezahlt worden wäre. Jene Kosten, die zur Herstellung der im Energieausweis attestierten Energieeffizienz erforderlich sind, können nach Ansicht des OGH jedoch nicht vom Ersteller des Energieausweises gefordert werden.
Praxistipp von den Experten Girardi Schwärzler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft:
„Beachten Sie, dass gemäß § 6 S 2 EAVG 2012 neben dem Ersteller des Energieausweises auch der Verkäufer bzw. Vermieter dem Käufer bzw. Mieter für die Richtigkeit des Energieausweises haftet.“
* OGH 20.12.2017, 7 Ob 38/17i
Info: Musterschreiben und sonstige nützliche Informationen zu baurechtlichen Themen wie „Warnpflicht“, „Verzug“, „Baukostenschätzung“, „Mehrkostenforderungen“ finden Sie direkt auf der Seite von Girardi Schwärzler: https://gss.at/aktuelles/
Diese Information ersetzt keine juristische Beratung, die ARGE QG WDS übernimmt keine Haftung. Sie wurde mit freundlicher Genehmigung der Rechtsexperten Girardi Schwärzler, Rechtsanwälte für Baurecht und Wirtschaft unter Haftungsausschluss zur Verfügung gestellt.